AGB

Architektenwerkvertrag


1. Allgemeines
1.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Übertragung von Architektenleistungen und die Regelung gegenseitiger Rechte und Pflichten.
1.2 Bauvorhaben: ..... Beschreibung des Bauvorhabens, Adresse, ....
1.3 Die Gebührenordnung für Architekten nach §31 des Ingenieurkammergesetzes, BGBI. Nr. 71/1969, (GOA) ist Vertragsbestandteil. Ändert sich die GOA während der Bearbeitungszeit des Architekten ein- oder mehrmals, so sind dessen anteilige Leistungen auf die einzelnen Zeitabschnitte abzugrenzen. Die Abgrenzung ist jeweils innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen. Die abschließende Gebührennote ist dann auf Basis der gesamten gebührenpflichtigen Kosten unter Zuordnung des jeweiligen Gebührensatzes der einzelnen Zeitabschnitte zu den jeweiligen anteiligen Leistungen zu erstellen. In gleicher Weise kann auch der gewogene Mittelwert der veränderten Gebührensätze benützt werden.

2. Übertragene Leistungen
Der Architekt wird mit der Erbringung nachstehender Teilleistungen betraut:
2.1 Büroleistung
2.1.1 Vorentwurf
2.1.2 Entwurf
2.1.3 Einreichung
2.1.4 Kostenberechnungsgrundlage
2.1.5 Ausführungs- und Detailzeichnungen
2.1.6 künstlerische Oberleitung der Bauausführung
2.1.7 technische und geschäftliche Oberleitung der Bauausführung
2.2 Örtliche Bauaufsicht: .......
2.3 Übertragene sonstige Leistungen: .......

3. Treuhandfunktion des Architekten
3.1 Der Architekt übernimmt die Erbringung der vereinbarten Leistungen als Treuhänder des Auftraggebers. Er ist nach dem Ziviltechnikergesetz durch Eid verpflichtet, die Gesetze und die für seinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften einzuhalten, die Pflichten seines Berufes gewissenhaft zu erfüllen, die ihm anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und seine Verschwiegenheitspflicht streng zu beachten. Die Erbringung der vereinbarten Leistungen wird dem Architekten durch die vom Auftraggeber zu entrichtende Gebühr abgegolten. In seiner Verpflichtung, die Interessen des Auftraggebers gewissenhaft wahrzunehmen, wird der Architekt in Bezug auf die vereinbarten Leistungen weder Provisionen noch sonstige Vorteile von Dritten annehmen.
3.2 Der Architekt hat den Auftraggeber hinsichtlich aller ihm übertragenen Leistungen zu beraten. Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist er berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Auftraggebers wahrzunehmen. Er vertritt diesen im Rahmen der übertragenen Leistungen gegenüber Behörden, Sonderfachleuten, Unternehmen und allen Dritten, welche für das Bauvorhaben Leistungen zu erbringen haben.
3.3 Der Architekt ist berechtigt, den Auftraggeber in allen mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Fragen zu vertreten, das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben und alles vorzukehren, was für die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen bzw. zur Vertretung der Interessen des Auftraggebers notwendig ist. Der Auftraggeber wird dem Architekten hierzu eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

4. Kosten und Zahlungen
4.1 Voraussichtliche Kosten nach überschlägiger Schätzung € geschätzte Herstellungskosten lt. GOA (d. i. exkl. USt.) festgelegtes/geschätztes Ausbauverhältnis _____/100 Architektengebühr daher für Büroleistung % _____ € __________ örtl. Bauaufsicht % _____ € __________ sonstige Leistungen € __________ geschätzte Nebenkosten € __________
4.2 Die endgültigen Gebühren werden auf den tatsächlichen Herstellungskosten oder - soweit dies in der GOA vorgesehen ist - nach dem Zeitaufwand ermittelt. Die Nebenkosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand gemäß den Bestimmungen der GOA verrechnet. Das Ausbauverhältnis wird mit ____/100 endgültig festgelegt - im nachhinein errechnet. Die Umsatzsteuer wird nach den gesetzlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Sonderkosten für statisch-konstruktive Bearbeitung, haustechnische Planung, Bodenuntersuchungen, Vermessungsarbeiten usw. sind gesondert zu vergüten.
4.3 Für die Bauausführung werden einvernehmlich ____ Monate vorgesehen. Wird die vorgesehene Bauausführungszeit aus Gründen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, um mehr als ____ Monate überschritten, so erhöht sich die Gebühr für die Leistungen der technischen und geschäftlichen Oberleitung der Bauausführung sowie der Örtlichen Bauaufsicht im Verhältnis der Überschreitung zur vorgesehenen Ausführungszeit
4.4 Unterbleibt die Ausführung des Werks zur Gänze, oder teilweise oder wird die Feststellung der Herstellungskosten durch andere Umstände unmöglich, so erfolgt die Ermittlung der Architektengebühr im Sinne der GOA nach den geschätzten bzw. berechneten Herstellungskosten.
4.5 Soweit es für die Berechnung der Gebühren erforderlich ist, hat der Architekt Anspruch auf Vorlage aller Unterlagen und Besichtigung aller ausgeführten Arbeiten.
4.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Gebühren gemäß den erbrachten Leistungen nach Vorlage von Teilgebührennoten bzw. der Schlußgebührennoten, die Nebenkosten jeweils nach Rechnungslegung ohne Verzug zu bezahlen. Auch in Teilgebührennoten und Nebenkostenrechnungen kann die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. Gegenseitige Unterstützung
5.1 Der Auftraggeber und der Architekt werden einander laufend über wesentliche, das Vertragsverhältnis und dessen Erfüllung betreffende Vorfälle unterrichten. Änderungen der Gebührenordnung für Architekten werden dem Auftraggeber vom Architekten binnen 6 Wochen mitgeteilt.
5.2 Ist dem Architekten die örtliche Bauaufsicht übertragen, so wird sich der Auftraggeber zur Vermeidung widersprüchlicher Anordnungen jeder direkten Weisung an die auf der Baustelle Tätigen enthalten. Der Auftraggeber wird auf Einladung des Architekten an der Schlußabnahme mitwirken.
5.3 Der Auftraggeber wird notwendige Entscheidungen kurzfristig treffen und diese dem Architekten mitteilen.

6. Vergabe von Leistungen an Dritte
6.1 Die zur Erstellung des Bauwerkes erforderlichen Arbeiten und Leistungen werden - wenn nicht anders vereinbart - vom Architekten im Namen und für Rechnung des Auftraggebers an Sonderfachleute und Unternehmungen vergeben. Die Auswahl und die Entscheidung über die Vergabe treffen Auftraggeber und Architekt gemeinsam.
6.2 Erfolgt die Vergabe von Arbeiten und Leistungen direkt durch den Auftraggeber, so hat dieser den Architekten vorher darüber zu informieren.
6.3 Der Architekt hat dem Auftraggeber auf dessen Verlangen Auskunft über das ungefähre Ausmaß der bisherigen Aufwendungen und bisher eingegangenen Verpflichtungen sowie der noch zu erwartenden Aufwendungen und der noch einzugehenden Verpflichtungen zu erteilen.
6.4 Der Auftraggeber erklärt, mit der Erbringung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen außer dem vertragsschließenden Architekten niemanden betraut zu haben.

7. Haftung des Architekten
7.1 Der Architekt hat seine vertraglichen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und den Grundsätzen einer gewissenhaften Geschäftsführung zu erfüllen.
7.2 Der Architekt haftet nur für den von ihm verschuldeten Schaden. Im Falle der Inanspruchnahme kann der Architekt verlangen, dass er selbst mit der Beseitigung des Schadens beauftragt wird.
7.3 Bei Verzögerung der Architektenleistung haftet der Architekt nur im Falle des schuldhaften Verzuges. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Architekt den Vertrag nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Nachfrist erfüllt hat.

8. Urheberrecht
8.1 Der Architekt hat das Urheberrecht an seinem Werk. Der Schutz erfasst alle Pläne, Schriftstücke, Modelle usw. als Festlegung des Bauwerkes und schließt insbesondere deren unbefugte Bearbeitung und Ausführung sowie den Nachbau ein. Das Urheberrecht verbleibt dem Architekten auch nach Zahlung der Gebühren.
8.2 Der Architekt ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Bauwerk den Namen des Architekten anzugeben.
8.3 Der Architekt ist berechtigt, auf der Baustelle und am Bauwerk auf seine Kosten eine die äußere Erscheinung des Bauwerkes nicht wesentlich beeinträchtigende Tafel anzubringen, welche ihn als Entwurfsverfasser des Bauvorhabens anführt.

9. Vorzeitige Auflösung und Rücktritt
9.1 Der Rücktritt vom Vertrag kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Auch ein Widerruf der Übertragung einzelner Leistungen bedarf eines wichtigen Grundes.
9.2 Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag oder ein Widerruf einzelner übertragener Leistungen aus einem Grund, den der Architekt nicht zu vertreten hat, so behält der Architekt den Anspruch auf die volle vertragliche Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden mit 40 Prozent der Gebühr für diejenigen Leistungen, die der Architekt bis zum Tage des Rücktritts noch nicht erbracht hat, vereinbart.
9.3 Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag oder ein Widerruf übertragener Leistungen aus einem Grund, den der Architekt zu vertreten hat, so steht dem Architekten nur die Vergütung für diejenigen Leistungen zu, die er bis zum Tage des Rücktritts erbracht hat.

10. Beendigung der Architektentätigkeit
10.1 Der Auftraggeber hat nach Bezahlung aller fälligen Gebühren und Nebenkosten über sein Verlangen Anspruch auf Überlassung von Vervielfältigungen aller ausgeführten Pläne und der Schriftstücke gegen Vergütung.
10.2 Die Tätigkeit des Architekten endet grundsätzlich mit der Übergabe seiner Schlußgebührennote. Weiter Leistungen des Architekten - etwa zur Feststellung oder zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen und zur Überwachung von Gewährleistungsarbeiten - sind gesondert zu vergüten.
10.3 Der Architekt ist verpflichtet, Zeichnungen und Akten für die Dauer von 10 Jahren, beginnend mit der Abnahme oder Ingebrauchnahme des Bauwerkes, aufzubewahren. Der Architekt ist berechtigt, die Zeichnungen und Akten während dieser Zeit dem Auftraggeber zur weiteren Verwahrung (§ 957ff. ABGB) auszuhändigen und sich damit von seiner Aufbewahrungspflicht zu entlasten.

11. Verjährung
11.1 Die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten wegen nicht vertragsmäßiger Erfüllung und auf Schadenersatz verjähren in zwei Jahren, sofern das Gesetz nicht eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (BGBI. Nr. 140/1979) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Erfüllungsort
Die Erfüllung ergibt sich aus dem Leistungsinhalt. Im Zweifel ist der jeweilige Kanzleisitz des Architekten Erfüllungsort.

13. Vertragsausfertigungen
Dieser Architektenwerkvertrag wird in ___ facher Ausfertigung errichtet. Der Auftraggeber erhält davon ___, der Architekt ___ Ausfertigungen.

14. Schiedsgerichte
Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundes-Ingenieurkammer für die Schiedsgerichte der Ingenieurkammern, gemäß §16 Abs. 5 und §24 Abs. 4 Ziff. 10 Ingenieurkammergesetz, BGBI. Nr. 71/!)&), in der Fassung der 69. Verordnung der Bundes-Ingenieurkammer, Zahl 1540/83, in Kraft getreten am 1.8.1983, als ausdrücklich vereinbart.

15. Sonstige Vereinbarungen
A-3100 St. Pölten | Goldeggerstr. 70 | Tel. +43 (0)664/40 69 005 | hartwig.berger@gmx.at